Wichtige Information zu COVID-19-Antikörper-Tests

Die derzeit verfügbaren Antikörpertests erlauben keine Aussage zu Immunität ggb. SARS-CoV-2-Viren.

Wichtig: ein positives Testergebnis ist in jedem Fall meldepflichtig und gilt als COVID-19-Verdachtsfall. Das Gesundheitsamt muss in diesen Fällen eine Quarantäne verhängen.

Wenn auf Wunsch dennoch Antikörpertests durchgeführt werden, dann muss das Blut auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht werden. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.

Eine Testung ohne direkten Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik wird von der Krankenversicherung nicht übernommen.

Quelle: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php

Ein Gesichtsvisier / Face-Shield ist kein Maskenersatz

Ein Gesichtsvisier bzw. Face Shield dient ausschließlich dazu, den Träger vor Augeninfektionen durch wie auch immer geartete Tröpfchen zu schützen. Er bietet aber keinen Schutz vor über Mund oder Nase ein- oder ausgeatmeten Tröpfchen oder Aerosolen. Genau das ist aber der Sinn einer Mund-Nasenmaske, die in erster Linie dazu dient, andere zu schützen, indem das Verteilen eigener potentiell infektiöser Tröpfchen vermieden werden soll. Unter einem Visier bzw Face Shield verteilen sich die Tröpfchen jedoch munter weiter. Ein Face Shield macht nur Sinn in Hochrisikoumgebungen, beispielsweise einer Intensivstation oder einer Fieberambulanz. Und dann auch nur zusätzlich zu einer Schutzmaske.

Deshalb sind solche Visiere als Ersatz für Mund-Nasenmasken nicht tauglich. Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn wir Ihnen keinen Zutritt zu unseren Praxisräumen erlauben können, wenn Sie nur ein solches Visier ohne Maske tragen.

Hier ein Beitrag des Bayerischen Rundfunks zum Thema:

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/schutz-vor-dem-coronavirus-was-bringen-gesichtsvisiere,S0xRutG

 

Maskenpflicht in Arztpraxen

Maskenpflicht und Mindestabstand in Arztpraxen ab 11. Mai 2020

07.05.2020

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht.

Für Arzt- und Psychotherapeuten-Praxen sind insbesondere Regelungen zum Einhalten von Maskenpflicht und Mindestabstand zu beachten. § 12 der Verordnung regelt für die Praxen (inkl. Zahnarztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden):

  • Es ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Patienten eingehalten werden kann.
  • Für das Praxispersonal, die Patienten und ggf. ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Ausnahmen von der Tragepflicht sind gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung für Kinder bis zum sechsten Geburtstag, aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen sowie zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung vorgesehen.
  • Für die Patienten ist prinzipiell eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ (sog. Alltagsmaske wie z.B. im ÖPNV zu tragen) ausreichend. Eine chirurgische Maske ist nicht erforderlich. Der Patient muss für die Maske selbst sorgen.
  • Für Praxispersonal ist eine geeignete medizinische Maske zu empfehlen (OP-Maske bzw. bei Bedarf FFP2-Maske). Der Betreiber der Praxis hat sicherzustellen, dass sein Personal der Maskenpflicht nachkommt.
  • Die Maskenpflicht entfällt, soweit die „Art der Leistung“ sie nicht zulässt. Insofern sind Ärzte und Psychotherapeuten dazu aufgerufen, für ihre Praxis zu prüfen, inwieweit ihre spezifische ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung das Tragen einer Maske durch den Patienten ausschließt. In diesem Fall ist die Maskenpflicht nicht einzuhalten.

Die Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft (mit Verlängerung ist zu rechnen).

 

Quelle: https://www.kvb.de/inhalte-startseite/newsdetail-fuer-aktuelles-meldungen/news/7/5/2020/maskenpflicht-und-mindestabstand-in-arztpraxen-ab-11-mai-2020/

Handschuhe und Mundschutz dauerhaft tragen? Nicht gut

Viele Menschen tragen derzeit dauerhaft Mundschutz und Handschuhe.  Das ist beides nicht sinnvoll.

Thema Mundschutz: in Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben, ebenso in den meisten Arztpraxen. Sinn ist es, die bei Ihrer eigenen Atmung entstehenden Tröpfchenwolken an der Ausbreitung zu hindern und so das Ansteckungsrisiko für andere Menschen zu minimieren.

Je feuchter der Mundschutz ist, desto schlechter ist die Wirkung, und je länger Sie den Mundschutz tragen, desto feuchter wird er, egal ob aus Stoff , Vlies oder Papier, egal ob MNS oder FFP-Maske. Deshalb sollte der Schutz nur dann getragen werden, wenn es tatsächlich Sinn macht. Auf der Straße, am Steuer im eigenen PKW oder auf dem Fahrrad ist das definitiv nicht sinnvoll und trägt lediglich zu der oben beschriebenen Verschlechterung der Wirkung bei.

Thema Handschuhe: Gummi-, Latex- oder  sonstige Einmalhandschuhe sind ausschließlich für Prozeduren gedacht, bei denen ein erhöhtes Kontaminationsrisiko mit Schadstoffen, hygienisch problematischen Substanzen oder potentiell infektiösen Stoffen besteht. Das betrifft in erster Linie medizinische und einige andere Berufe, aber keineswegs den Alltag. Die Handschuhe sind Einmalartikel, und das nicht ohne Grund. Das Material wird schnell porös und undicht, unter dem Handschuh bildet sich rasch ein feuchtes Biotop, in dem sich alle möglichen Keime rasend schnell vermehren. Sie wollen nicht wirklich wissen, was da alles auf Ihrer Haut unter dem Gummihandschuh kreucht und fleucht. Ohne gründliche Desinfektion vor und nach Anziehen der Handschuhe geht gar nichts, und während des Tragens richtet man eher Schaden an als Nutzen. Also lassen Sie es bitte bleiben.

 

Stufenweise Rückkehr zu normalem Praxisbetrieb

Wir versuchen, ab kommender Woche langsam und stufenweise wieder einen normalen Praxisbetrieb aufzunehmen. Das geht natürlich nicht von heute auf morgen, aber zumindest schalten wir vom Notfallmodus auf einen etwas entspannteren Arbeitsmodus um, um nach und nach wieder normale Verhältnisse einkehren zu lassen.

Ab 20. April 2020 existiert in Aschaffenburg – so wie auch in vielen anderen Städten in Bayern – eine Fieberambulanz, die die normalen Praxen von erhöhten Infektrisiken durch mögliche COVID-Patienten entlasten soll.

Das bedeutet, dass wir zunächst mit notwendigen Kontrolluntersuchungen von chronisch kranken Patienten beginnen werden, um nach und nach auch das Thema planbare Vorsorgeuntersuchungen wieder aufzunehmen. Voraussetzungen hierfür sind natürlich entsprechendes Abstandhalten und eine Termintaktung, die zu enges Beieinander vermeidet.

Tests auf SARS-CoV-2 / Coronavirus

Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur bei konkreten Verdachtsfällen zulässig. Hierbei sind die Risikokriterien des RKI massgeblich. Tests „nur mal so“ sind nicht möglich und auch nicht sinnvoll.

Wichtig: Entgegen den von offiziellen Stellen verbreiteten Informationen haben wir – ebensowenig wie die meisten anderen Arztpraxen – derzeit keine Möglichkeiten, Tests durchzuführen. Dafür mangelt es uns an Personal, Material und vor allem an der vorgeschriebenen Schutzkleidung, die aktuell nirgends zu bekommen ist.

Bei begründetem Verdacht ist  der öffentliche Gesundheitsdienst zuständig, der im Gegensatz zu den Praxen über Personal, Räumlichkeiten und Schutzausrüstungen verfügt. Die entsprechende Telefonnummer lautet 116117.

 

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