Maskenpflicht und Mindestabstand in Arztpraxen ab 11. Mai 2020
07.05.2020
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht.
Für Arzt- und Psychotherapeuten-Praxen sind insbesondere Regelungen zum Einhalten von Maskenpflicht und Mindestabstand zu beachten. § 12 der Verordnung regelt für die Praxen (inkl. Zahnarztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden):
- Es ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Patienten eingehalten werden kann.
- Für das Praxispersonal, die Patienten und ggf. ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Ausnahmen von der Tragepflicht sind gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung für Kinder bis zum sechsten Geburtstag, aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen sowie zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung vorgesehen.
- Für die Patienten ist prinzipiell eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ (sog. Alltagsmaske wie z.B. im ÖPNV zu tragen) ausreichend. Eine chirurgische Maske ist nicht erforderlich. Der Patient muss für die Maske selbst sorgen.
- Für Praxispersonal ist eine geeignete medizinische Maske zu empfehlen (OP-Maske bzw. bei Bedarf FFP2-Maske). Der Betreiber der Praxis hat sicherzustellen, dass sein Personal der Maskenpflicht nachkommt.
- Die Maskenpflicht entfällt, soweit die „Art der Leistung“ sie nicht zulässt. Insofern sind Ärzte und Psychotherapeuten dazu aufgerufen, für ihre Praxis zu prüfen, inwieweit ihre spezifische ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung das Tragen einer Maske durch den Patienten ausschließt. In diesem Fall ist die Maskenpflicht nicht einzuhalten.
Die Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft (mit Verlängerung ist zu rechnen).