COVID-Auffrischimpfung

Die Anfragen nach einer Auffrischungsimpfung gegen COVID werden mehr, deshalb hier eine Zusammenfassung der aktuellen Vorgaben:

  • Wer wird geimpft? alle über 60 und/oder mit Risikoerkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck, Asthma, COPD etc) sowie in Risikoberufen Tätige.

  • Sinnhaftigkeit der Impfung: eindeutiges JA. Der Impfschutz hält nicht länger als ein Jahr, auch wenn durchaus eine gewisse Grundimmunität besteht.

  • Impfzeitpunkt: das letzte COVID-bezogene Ereignis (= Impfung oder nachgewiesener Infekt) sollte 12 Monate zurückliegen.

  • Eine zeitidentische oder zeitnahe Impfung gegen Grippe bzw. Influenza ist nicht nur kein Problem, sondern wird sogar ausdrücklich empfohlen.

  • Es gibt immer noch keine Einzeldosen, sondern nur Sechserampullen Comirnaty  mit nur wenigen Stunden Haltbarkeit. Das bedeutet, dass immer sechs Impfwillige zusammenkommen müssen. Andere Impfstoffe werden wir aus logistischen Gründen nicht verwenden.

  • Privatversicherte bekommen keine Rezepte, sondern werden aus dem Impfstoff-Vorrat für alle geimpft, da der Impfstoff vom Bund finanziert wird.

  • Impfwillige werden vom Hausarzt geimpft; Impfzentren gibt es nicht mehr.

Wenn Sie also Interesse an einer erneuten COVID-Impfung haben, melden Sie sich bitte bei uns.

Infektionssprechstunde

Die COVID-Pandemie scheint weitgehend gebannt zu sein, worüber wir uns genau wie Sie sehr freuen. Die Maskenpflicht ist gefallen und es macht Spaß, Sie wieder von Angesicht zu Angesicht zu sehen.

Jedoch hat uns COVID gelehrt, dass wir vor der Pandemie mit Infektsituationen sehr locker und teils unvorsichtig umgegangen sind. Aus diesem Grund werden wir für Infektionskrankheiten aller Art unsere spezielle Infektionssprechstunde vorerst beibehalten. Deshalb bitten wir Sie, bei Erkältungen, grippalen Infekten, Bronchitis und Halserkrankungen nicht einfach so in der Sprechstunde aufzutauchen, sondern zuerst unter der Nummer 06021-12071 anzurufen. Sie bekommen dann für den selben Tag einen Termin für die separate Infektionssprechstunde. Wie lange wir das beibehalten, werden der kommende Herbst und Winter zeigen.

Vorerst möchten wir Sie ausserdem bitten, in den genannten Fällen freiwillig eine Schutzmaske zu tragen. So schützen Sie andere Menschen vor der Übertragung von Infektionen.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis.

Telefonische Krankschreibung ab 1.4.2023 nur noch bei COVID-Infekt möglich

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen ab 1. April Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit nur noch dann bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Die Corona-Sonderregelung zum Ausstellen einer AU-Bescheinigung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet dagegen am 31. März.

Maskenpflicht endet zum 7.4.23

Ab 8. April

Die gesetzliche Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen endet am 7. April. Dann läuft die Regelung im Infektionsschutzgesetz aus.

Derzeit steigen die COVID-Infektionszahlen jedoch immens an, zum Glück fast immer mit unkompliziertem Verlauf. Deshalb möchten wir Sie bitten, bei Untersuchungen mit enger körperlicher Nähe wie z.B Untersuchungen, Check-Ups Sonographien und Belastungs-EKGs freiwillig weiterhin eine Schutzmaske zu tragen, um sich, uns damit auch andere zu schützen.

Grippe-Impfung

Vor lauter COVID sollten andere Impfungen nicht vergessen werden.  Das gilt auch für die Grippesaison, die derzeit wieder losgeht.

Dazu eine Anmerkung: im Rahmen der COVID-Pandemie tragen wir alle seit 2 Jahren Atemschutzmasken, die vor dem Kontakt mit COVID-Erregern schützen. Dadurch wird auch der Kontakt zu allen möglichen potentiell krankmachenden anderen Viren und Bakterien vermieden.

Das ist erstmal eine gute Sache. Allerdings hat es den Nachteil, daß unsere eigene Immunabwehr dadurch nicht mehr ganz so gewappnet ist wie in sonstigen Wintern. Umso wichtiger ist die Impfung gegen Influenza, eine Erkrankung, die durchaus das Zeug hat, sich zu einer zweiten Pandemie auszuwachsen, wenn wir nichts dagegen tun. Insofern ist die Impfung wichtiger denn je. Ein Abstand zu sonstigen Impfungen ist ausdrücklich nicht erforderlich.

 

Andere Impfungen nicht vergessen

Corona ist überall das Thema Nummer 1 – aber daneben gibt es durchaus auch noch andere relevante Gesundheitsaspekte. Unter anderem auch wichtige Impfungen gegen andere Erkrankungen.

Gehen Sie mit uns zusammen Ihren Impfpass durch und helfen Sie uns, Ihren Impfschutz aktuell zu halten.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA (elektronische Patientenakte) kommt. Auch unsere Praxis kommt nicht daran vorbei. Die offizielle Werbetrommel zum Thema verschweigt jedoch viele damit verbundene Probleme.

Wir haben uns schon früher sehr eindeutig dazu geäussert (hier, hier und hier nachzulesen).  Wir sehen uns mehr denn je in der Verantwortung, unsere Patient*innen darüber aufzuklären, dass die ePA als patientengeführte Akte definitiv nicht unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht steht.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich uneingeschränkt für alle Daten, die sich in ärztlicher Obhut befinden, ob schriftlich auf Papier oder elektronischer Form. Alle Daten, die dagegen auf Wunsch von Patient*innen die ärztliche Obhut verlassen, ob auf Papier oder in elektronischer Form, verlieren den Schutz der ärztlichen Schweigepflicht.

Es gab inzwischen weltweit viele Hackerangriffe gegen Datenbanken mit Gesundheitsdaten.  Machen Sie sich bitte bewusst, dass Ihre Gesundheitsdaten eine Menge Geld wert sind – für Versicherungen, Pharma- und Werbeindustrie. Die ePA wird auf zentralen Servern geführt, von denen wir weder die Betreiber noch die Standorte kennen. Sicherheitsmassnahmen können wir nicht beeinflussen.

Wir bitten Sie, dies zu bedenken, wenn Sie Ihre Gesundheitsdaten der ePA anvertrauen wollen.

Weitere Informationen zum Thema:

 

 

Wichtige Informationen zur ‚Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung‘ (eAU)

Ab Oktober gibt es vom Gesetzgeber vorgeschriebene Neuerungen, die Sie ganz direkt betreffen.

Ab dem 4. Quartal dürfen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („Krankmeldung“) nicht mehr wie bisher ausgestellt werden. Stattdessen muss die Meldung direkt von der ausstellenden Praxis per Internet an die Krankenkasse verschickt werden. Patient*innen bekommen vorerst noch einen Papierdurchschlag für den Arbeitgeber, der jedoch über kurz oder lang auch wegfallen wird.

Hier gibt es mehr Informationen dazu: https://www.kbv.de/html/e-au.php#content51437

 

Zu erwartende Probleme:

Die bisherige Papierversion wird es nicht mehr geben. Die für die elektronische Übermittlung der Daten notwendigen technischen Einrichtungen und Anforderungen sind für alle Beteiligten Neuland; die Technik fällt bisher mit schöner Regelmässigkeit aus.
Wie es dann jeweils mit der Ausstellung der AU-Bescheinigungen läuft, wer für das zeitgerechte Eintreffen der Unterlagen bei der Krankenkasse sorgen muss und wer haftet, wenn das Krankengeld dadurch nicht korrekt ausgezahlt wird, ist alles noch unklar.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Neuerungen nicht unsere Idee sind, sondern dass wir von den Krankenkassen dazu gezwungen werden. Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn es hier immer wieder nicht von uns verursachte Probleme geben wird.

 

 

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