Seit 1. April 2019 nur noch alle drei Jahre Anspruch auf „Check-up 35“

 

Seit 1.4. gelten neue Regeln für die als „Checkup 35“ bekannte Vorsorgeuntersuchung:

Bisher: alle 2 Jahre

Neu: alle 3 Jahre

Auch das Leistungsspektrum wurde verändert.

Bisher: Erhebung der Krankengeschichte, Untersuchung, Labor mit Bestimmung von Gesamt-Cholesterin, Blutzucker, Urinstatus

Neu:  Erhebung der Krankengeschichte, des Impfstatus, Untersuchung, Labor mit Bestimmung von Gesamt-Cholesterin und dem gesamten Lipidstatus einschl. HDL, LDL und Triglyceriden,  Blutzucker und Urinstatus

 

Versicherte haben ab Vollendung des 35. Lebensjahres nur noch alle drei Jahre Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung. Wurde bzw. wird eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden zwei Kalenderjahren keine Gesundheitsuntersuchung möglich.

Wichtig: die Änderung betrifft ausschließlich reine Vorsorgeuntersuchungen. Kontrolluntersuchungen bei chronischen Erkrankungen sind selbstverständlich nicht gemeint. Und wir führen natürlich unabhängig von der Änderung jederzeit gerne Vorsorgeuntersuchungen nach Ihren Wünschen außerhalb der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch.

 


Beispiel: Ein Patient sucht am 7. Mai 2019 die Praxis zur Gesundheitsuntersuchung auf.

  1. Die letzte Gesundheitsuntersuchung erfolgte im Jahr 2017: Kein Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2019, da der 3-Jahres-Zeitraum unterschritten ist. Eine erneute Gesundheitsuntersuchung ist erst im Jahr 2020 möglich.
  2. Die letzte Gesundheitsuntersuchung erfolgte im Jahr 2016 oder liegt noch weitere Jahre zurück: Ein Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2019 besteht. Bei einer Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2019 wäre die nächste Gesundheitsuntersuchung frühestens ab 1. Januar 2022 wieder möglich.

 

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

 

Haben Sie sich mit diesem Thema schon einmal eingehender beschäftigt?

Wenn Sie irgendwann ganz plötzlich nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu entscheiden – sei es wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung -, sollten vorab verbindliche Regelungen getroffen worden sein, um Ihre ganz persönlichen Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln und zu organisieren. Dazu gibt es Dinge wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Viele Menschen fühlen sich von der Vielfalt der Informationen und Angebote abgeschreckt – das geht jedoch auch einfach und unkompliziert.

Der einfachste und rechtlich sicherste Weg zur Information ist die ausgezeichnet gemachten Website des Bundesjustizministeriums, die einen hervorragenden Überblick über die Thematik liefert. Dort gibt es auch rechtsgültige Vorlagen, die Sie an Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen können – und das ganz ohne Anwalt, Notar oder sonstige kostenpflichtige Dienstleister. Schauen Sie es sich einfach mal an – es lohnt sich.

 

 

Der Herbst kommt

Die Sommerferien sind (fast) vorbei, das Praxisteam ist wieder da, und der Herbst steht vor der Tür.

Zeit für Gesundheitsuntersuchungen, andere Vorsorgemaßnahmen  – und natürlich auch für die Überprüfung Ihres Impfschutzes. Bringen Sie uns doch einfach Ihren Impfausweis vorbei; wir schauen nach, ob alles aktuell ist oder ob Impfungen fällig sind.

 

Ultraschallscreening als Vorsorgeleistung

Im Rahmen reiner Vorsorgeuntersuchungen sieht das Sozialgesetzbuch keine Ultraschalluntersuchungen vor – anders als bei kontrollbedürftigen Erkrankungen oder im Rahmen gezielter Diagnostik.

Seit 1.10.2016 gibt es in Bayern einen Sondervertrag mit Versicherten der DAK, der es 55- bis 75-jährigen ermöglicht, einmal im Leben eine Vorsorgeultraschalluntersuchung des Bauches zu Lasten der Krankenkasse durchführen zu lassen.  Leistungsberechtigt sind alle Patienten vom 60. bis zum 75. Lebensjahr, beim Vorliegen von Risikofaktoren (Bluthochdruck, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Raucher) auch ab dem 55. Lebensjahr. Idealerweise findet diese ntersuchung im Rahmen des Checkup 35 statt, kann aber auch unabhängig davon durchgeführt werden.

Wichtig: sollten Sie an chronischen oder akuten Erkrankungen leiden, die einer gezielten Ultraschalluntersuchung bedürfen, findet die oben genannte Regelung natürlich keine Anwendung.

Wir gehen davon aus, dass andere Krankenkassen in absehbarer Zeit ähnliche Verträge abschliessen werden – bis dahin beschränkt sich diese Sonderleistung auf die oben genannten Versicherten. Ungeachtet dessen bieten wir Ihnen bis dahin selbstverständlich wie auch bisher Vorsorgeleistungen nach Wunsch ausserhalb der Leistungen der GKV an.

Gesundheitscheck für unter 35-Jährige

Der reguläre Gesundheitscheck Checkup 35 der gesetzlichen Krankenversicherung kann alle 2 Jahre ab dem 35. Lebensjahr durchgeführt werden.

Seit 1.10.2016 gibt es in Bayern einen Sondervertrag mit Versicherten der DAK, der es 18- bis 34-jährigen ermöglicht, einmal im Leben eine Gesundheitsuntersuchung für junge Erwachsene zu Lasten der Krankenkasse durchführen zu lassen. Der Leistungsumfang umfasst eine ausführliche Befragung und eine gründliche körperliche Untersuchung, um rechtzeitig Risikofaktoren wie Gewichts-, Sucht- und sonstigen Gesundheitsproblemen rechtzeitig entgegentreten zu können. Laboruntersuchungen sind dabei nicht vorgesehen.

Wichtig: sollten Sie an chronischen oder akuten Erkrankungen leiden, die einer gezielten Untersuchung bedürfen, findet die oben genannte Regelung natürlich keine Anwendung.

Wir gehen davon aus, dass andere Krankenkassen in absehbarer Zeit ähnliche Verträge abschliessen werden – bis dahin beschränkt sich diese Sonderleistung auf die oben genannten Versicherten. Ungeachtet dessen bieten wir Ihnen bis dahin selbstverständlich wie auch bisher Vorsorgeleistungen nach Wunsch ausserhalb der Leistungen der GKV an.

 

Neues zur Pneumokokkenimpfung

Das Robert-Koch-Institut hat neue Empfehlungen zur Pneumokokkenimpfung herausgegeben.

Bisher galt die Regel, dass ab dem 60. Lebensjahr einmal im Leben gegen den häufigsten Erreger der Lungenentzündung geimpft werden sollte, bestimmte Risikogruppen auch früher. Eine Auffrischung war nur in wenigen Sonderfällen empfohlen.

Die neue Regelung sieht so aus, dass je nach Risikoprofil unterschiedliche Empfehlungen gelten, wobei zwei verschiedene Impfstoffe zum Einsatz kommen:

  • alle Risikopatienten (Lungen- und Herzerkrankung, Diabetes, neurologische Erkrankungen etc. ) sollten – auch vor dem 60. Lebensjahr – mit PPSV23 gegen Pneumokokken geimpft werden; eine Auffrischung damit wird alle 6 Jahre empfohlen
  • alle Hochrisikopatienten (Krebs, Immundefekte, Milzentfernung etc) sollten – auch vor dem 60. Lebensjahr – mit einem speziellen Impfstoff (PVC13) gegen Pneumokokken geimpft werden; nach 6 bis 12 Monaten sollte eine zweite Impfung mit einem anderen Impfstoff (PPSV23) durchgeführt werden. Eine Auffrischung mit PPSV23 wird alle 6 Jahre empfohlen
  • alle ansonsten gesunden Patienten über 60 Jahre sollen wie bisher einmal mit PPSV23 geimpft werden. Eine Auffrischung bei diesen Patienten ist nicht unbedingt empfohlen und kann, muss aber nicht durchgeführt werden. Beim Hinzutreten neuer Risikofaktoren gelten die Regeln wie weiter oben ausgeführt

Hierbei handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Impfung gegen Pneumokokken – auch die Auffrischung – kann problemlos zeitgleich mit anderen Impfungen durchgeführt werden.

Sprechen Sie uns bitte an.

 

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