Ab 1.1. keine Rezepte ohne Vorlage einer gültigen Versicherungskarte

Ab 1.1.2015 gelten neue Regeln bezüglich der Vorlage der Krankenversicherungskarte. Sofern Patienten vor der ersten Konsultation im Quartal keine gültige elektronische Gesundheitskarte oder einen sonstigen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen können, verpflichtet uns der Gesetzgeber, die jeweils aktuelle Konsultation privat gemäss GOÄ in Rechnung zu stellen (Anhang 1 zu Anlage 4 a Bundesmantelvertrag Ärzte, gültig ab 1.1.2015).
Das bedeutet auch, dass ohne Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises Medikamente privat rezeptiert werden müssen (mit dem Zusatz „Ohne Versicherungsnachweis“). Das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder anderen Formularen der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich; entsprechende privatärztliche Bescheinigungen können ausgestellt werden.

Sofern binnen 10 Tagen ab Konsultationsdatum ein gültiger Versicherungsnachweis vorlegt wird, ist die Rechnung nichtig, andernfalls tritt sofortige Zahlungspflicht nach Rechnungszugang ein. Die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch die Krankenkasse hängt von der jeweiligen Kasse ab. Wenn im laufenden Quartal später ein gültiger Versicherungsnachweis vorlegt wird, wird der Betrag von uns gemäß gesetzlicher Vorgabe zurückerstattet bzw. die Rechnung gar nicht erst erstellt.

Sorgen Sie also bitte für die rechtzeitige Vorlage einer gültigen Versicherungskarte, da ansonsten ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.
Beachten Sie bitte auch, dass ab Januar 2015 nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) zulässig ist. Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) ist dann ungültig, selbst wenn auf den Karten ein späteres Ablaufdatum vermerkt ist.

Anzumerken ist, dass wir über die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte alles andere als glücklich sind. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.