Osteopathieverordnungen

Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für Behandlungen durch „Osteopathen“, sofern ein Arzt die Notwendigkeit einer solchen Behandlung auf einer Privatverordnung attestiert. In letzter Zeit wird immer häufiger der Wunsch nach Ausstellung einer solchen Verordnung an uns herangetragen Das lehnen wir jedoch grundsätzlich ab, und zwar aus mehreren Gründen:

  • „Osteopathie“ ist ein nicht klar definiertes paramedizinisches Vorgehen ohne naturwissenschaftliche Grundlage. Einen Beleg für Wirksamkeit gibt es nicht. Wir halten die Osteopathie für ein nicht begründbares pseudomedizinisches Konzept. Die Tatsache, dass die Kassen Geld dafür ausgeben, bedeutet nicht, dass das Verfahren medizinisch sinnvoll ist.
  • Es gibt keine eindeutig geregelte Ausbildung zum „Osteopathen“. Es gibt sicherlich viele Behandler, die über ausreichende medizinische Kenntnisse verfügen, aber eine Garantie dafür gibt es nicht. Wenn wir etwas verordnen, müssen wir auch für die Ergebnisse und Risiken geradestehen. Unter den genannten Bedingungen können wir das nicht.
  • Die „Osteopathie“ ist nicht im Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches enthalten. Selbst private Krankenversicherungen bezahlen solche Verfahren nicht. Viele gesetzlichen Krankenkassen machen mit der Übernahme der Kosten unlautere Werbung auf Kosten der Allgemeinheit. Auf der einen Seite werden viele medizinisch definitiv sinnvolle und notwendige Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, auf der anderen Seite werden hier zu Werbezwecken Millionenbeträge ohne jeden medizinischen Sinn und Zweck für äusserst fragwürdige Massnahmen verpulvert. Die jeweiligen Kassen übernehmen bis zu 360 Euro pro Patient – dafür muss Sie Ihr Arzt drei (3 !) jahre lang behandeln.
  • Es gibt noch einen weiteren Grund, der nicht unerwähnt bleiben darf:  osteopathische Verfahren als medizinisch nicht begründbares Vorgehen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht – es sei denn, der Kunde weist eine privatärztliche Verordnung für medizinisch notwendige Behandlungen vor. Da die Osteopathieverordnung aber medizinisch niemals handfest begründbar ist, bedingt die Ausstellung einer solchen Verordnung eine Umgehung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Umsatzsteuer. Somit begeht der ausstellende Arzt Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die gravierende juristische Folgen haben kann.

In Zusammenschau aller genannten Fakten bitten wir Sie daher, von dem Wunsch nach Ausstellung einer solchen Verordnung abzusehen – bei uns und auch anderswo.

 

 

 

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