Reizthema Homöopathie

In letzter Zeit werden wir oft auf das Thema Homoöpathie angesprochen. Homoöpathie ist derzeit „in“ und wird in den Medien hochgehalten (z.B. hier, hier und hier). Wir stellen allerdings immer wieder fest, dass die allerwenigsten Menschen überhaupt wissen, um was es dabei eigentlich geht.

Jeder, der die Einnahme homöopathischer Mittel für sich oder Angehörige in Erwägung zieht, sollte sich über einige Fakten im Klaren sein:

Homöopathie ist ein Konzept, das vor über 200 Jahren von Samuel Hahnemann eingeführt wurde. Der Stand der Medizin zu dieser Zeit war im Vergleich zu heute ziemlich primitiv. Das Risiko, an den Folgen der Behandlung eines Arztes zu versterben, war hoch. Im Unterschied dazu propagierte Hahnemann damals eine sanfte Medizin nach dem Grundsatz „Ähnliches mit ähnlichem heilen“. Praktisches Beispiel: bei Augentränen hätte Hahnemann Zwiebel- oder Senfextrakt verordnet, da der Reizzustand der Augen und die reizende Wirkung der Zwiebeln sich gegenseitig ausglichen. In der Tat gab es bei dieser Art der Medizin sehr viel weniger Komplikationen als bei dem, was Hahnemann abfällig „Schulmedizin“ nannte. Allerdings auch sehr viel weniger Heilungen. Jedenfalls bei ernsthaften Erkrankungen, die einer medikamentösen Therapie bedürfen.

Der Grund dafür: in der Homöopathie wirken keine Substanzen, sondern „Energiemuster“. Die Homöopathie arbeitet mit Verdünnungen. Verdünnung oder auch Potenzierung ist ein Verfahren, das im Endergebnis nichts von der  Originalsubstanz übrig lässt. Hier wird sehr schön erklärt, warum das so ist. Hahnemanns Idee dahinter war, dass die Originalsubstanz in dem zur vielfachen Verdünnung verwendeten Wasser eine Art „Energiegedächnis“ aktiviert, das die fehlgeleiteten Schwingungen im erkrankten Körper wieder ins Lot bringen soll.  Dies ist bei nüchterner Betrachtung eine sehr esoterische Sichtweise. Wo nichts ist, kann auch nichts wirken. Homöopathische „Arzneimittel“ wie Globuli  enthalten keinerlei Wirkstoffe und bestehen lediglich aus Zucker oder Wasser.

Wichtig: Der Begriff Naturheilkunde hat damit nichts, rein gar nichts zu tun. Pflanzen enthalten sehr wohl Wirkstoffe, die extrem wirksam sein können – erwünscht oder unerwünscht. Das beste Beispiel dafür sind Pilzgifte, mit denen man nicht unbedingt Bekanntschaft machen möchte. Viele Medikamente der „Schulmedizin“ stammen aus der Natur – z. B. stammt der Wirkstoff von ASS ursprünglich aus Weidenrinde, der von Digitalis aus Fingerhut etc. pp. Die Anwendung von Naturheilmitteln kann also durchaus sinnvoll sein – sofern eine messbare Dosis eines Wirkstoffes vorhanden ist. Dies hat aber nichts mit Homöopathie zu tun.

Die um 1800 teilweise zu Recht geschmähte „Schulmedizin“ hat sich im Gegensatz zur Sichtweise Hahnemanns in den letzten 200 Jahren deutlich weiterentwickelt. Die Homöopathie befindet sich dagegen gedanklich immer noch im 18. Jahrhundert. Ungeachtet vieler Ärgernisse und Fehlannahmen der keineswegs unfehlbaren modernen Medizin: der Glaube an „Energiemuster“ ist abergläubischer Hokuspokus, der keiner wissenschaftlichen Überprüfung standhält.

Und deshalb machen wir so etwas nicht.

Wer übrigens mehr wissen möchte, findet ausser den weiter oben genannten Links hier noch Informationen:

 

 

 

Ab 1.1. keine Rezepte ohne Vorlage einer gültigen Versicherungskarte

Ab 1.1.2015 gelten neue Regeln bezüglich der Vorlage der Krankenversicherungskarte. Sofern Patienten vor der ersten Konsultation im Quartal keine gültige elektronische Gesundheitskarte oder einen sonstigen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen können, verpflichtet uns der Gesetzgeber, die jeweils aktuelle Konsultation privat gemäss GOÄ in Rechnung zu stellen (Anhang 1 zu Anlage 4 a Bundesmantelvertrag Ärzte, gültig ab 1.1.2015).
Das bedeutet auch, dass ohne Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises Medikamente privat rezeptiert werden müssen (mit dem Zusatz „Ohne Versicherungsnachweis“). Das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder anderen Formularen der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich; entsprechende privatärztliche Bescheinigungen können ausgestellt werden.

Sofern binnen 10 Tagen ab Konsultationsdatum ein gültiger Versicherungsnachweis vorlegt wird, ist die Rechnung nichtig, andernfalls tritt sofortige Zahlungspflicht nach Rechnungszugang ein. Die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch die Krankenkasse hängt von der jeweiligen Kasse ab. Wenn im laufenden Quartal später ein gültiger Versicherungsnachweis vorlegt wird, wird der Betrag von uns gemäß gesetzlicher Vorgabe zurückerstattet bzw. die Rechnung gar nicht erst erstellt.

Sorgen Sie also bitte für die rechtzeitige Vorlage einer gültigen Versicherungskarte, da ansonsten ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.
Beachten Sie bitte auch, dass ab Januar 2015 nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) zulässig ist. Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) ist dann ungültig, selbst wenn auf den Karten ein späteres Ablaufdatum vermerkt ist.

Anzumerken ist, dass wir über die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte alles andere als glücklich sind. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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